Wer seinen Pflichten entsagt, verliert seine rechte.

(Johann Gottfried von Herder) 

Leasingvertrag

Das kurz- und mittelfristige Vermieten & die Nutzungs-überlassung von fungiblen, mobilen und immobilen, materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern.

Beim Mietkauf wird das Objekt beim Mietkäufer aktiviert (= bilanziert) und er kann die Abschreibung als Aufwandsposten in seiner GuV vornehmen (der Mietkäufer ist somit wirtschaftlicher Eigentümer).

Die Mietkaufdauer ist generell von der AfA-Dauer unabhängig.

Der Mietkäufer hat durch die Aktivierung des Mietkaufobjektes auch die Berechtigungsgrundlage für die Beantragung eventueller öffentlichen Investitionsförderungen und mit Zahlung der letzten Mietkaufrate (eventuell als eine erhöhte Schlussrate) geht auch das zivilrechtliche Eigentum auf den Mietkäufer über.

 

Da es sich beim Mietkauf um einen Objektverkauf (von Mietverkäufer an Mietkäufer) auf Raten handelt, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer auf die gesamte Mietkaufforderung (Raten-, eventuelle Sonder- und Schlusszahlungen) zu Beginn des Mietkaufvertrages fällig (kritisches Merkmal für nicht Vorsteuer Abzugsberechtigte, da es zu einer zu hohen - sofortigen - Liquiditätsbelastung führt). Umgangssprachlich wird Mietkauf auch als „nicht erlasskonformes Leasing“ bezeichnet.

Basiert auf einem Mietvertrag nach BGB, der Nutzungsgeber ist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer (dies generiert den bilanziellen Ansatz).

Optionale Gestaltung der Laufzeit (keine Minimal- oder Maximalvorgabe), der Ratengestaltung (linear, degressiv, progressiv, saisonal) sowie des Endgeschäftes nach Ablauf der Nutzungsdauer (Weiternutzung, Rückgabe oder Kauf).

Zusätzliche Optionen zur Einbindung von Wartungs- und Serviceleistungen und Verbrauchsgüter oder jederzeitigen Objekttausch, damit die technische Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist.

 

Die Nutzungsraten sind für den Nutzer als Betriebsausgabe (bei der Bemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer) absetzbar und es bestehen keine wertmäßigen Restriktionen der Anschaffungskosten. Auch eine IFRS konforme Ausgestaltung ist darstellbar.

Nutzungsvertrag

 

DER WAHRE PROFIT EINER SACHE LIEGT IN IHRER NUTZUNG, NICHT IN IHREM EIGENTUM

Mietkaufvertrag 

 

Die klassische Alternative zu einem Kredit, wenn Eigentum gute Gründe hat.

Leasingvertrag

 

Das Kurz- und Mittelfristige vermieten & die Nutzungsüberlassung von fungiblen, mobilen und immobilen, Materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern.

Leasingverträge haben einen ähnlichen Charakter wie Mietverträge. Von der Miete unterscheidet sich Leasing dadurch, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. der Gewährleistungsanspruch auf den Leasingnehmer übertragen wird.

Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und dessen Finanzierungsfunktion.

 

Zusätzlich bestehen steuerrechtliche Bedingungen (§ 39 Abgabenordnung sowie die Leasingerlasse des BFM), die eine Laufzeit- (unkündbare Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (AfA) und Optionsgestaltung (Restwertandienung, Kauf-, Verlängerungs- und Mehrerlösvereinbarungen) begrenzen.

 

Der Leasingnehmer trägt die Sach- und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit „atypische“ Mietverträge – Verträge „sui generis“ (eigener Art).

Nutzungsvertrag

DER WAHRE PROFIT EINER SACHE LIEGT IN IHRER NUTZUNG, NICHT IN IHREM EIGENTUM

Mietkaufvertrag

Die klassische Alternative zu einem Kredit, wenn Eigentum gute Gründe hat.

Leasingverträge haben einen ähnlichen Charakter wie Mietverträge. Von der Miete unterscheidet sich Leasing dadurch, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. der Gewährleistungsanspruch auf den Leasingnehmer übertragen wird.

Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und dessen Finanzierungsfunktion.

 

Zusätzlich bestehen steuerrechtliche Bedingungen (§ 39 Abgabenordnung sowie die Leasingerlasse des BFM), die eine Laufzeit- (unkündbare Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (AfA) und Optionsgestaltung (Restwertandienung, Kauf-, Verlängerungs- und Mehrerlösvereinbarungen) begrenzen.

 

Der Leasingnehmer trägt die Sach- und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit „atypische“ Mietverträge – Verträge „sui generis“ (eigener Art).

Wer seinen Pflichten entsagt, verliert seine rechte.

(Johann Gottfried von Herder) 

RS Medical e.K.